Weiterführende Informationen zur PSA-Verordnung (EU) 2016/425.
Für das Herstellen und Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) trifft die europäische PSA-Verordnung (EU) 2016/425 eindeutige Vorgaben.
In den Geltungsbereich dieser EU-Verordnung fällt „Ausrüstung, die entworfen und hergestellt wird, um von einer Person als Schutz gegen ein oder mehrere Risiken für ihre Gesundheit oder ihre Sicherheit getragen oder gehalten zu werden“ (Auszug aus (EU) 2016/425). Ebenfalls mit berücksichtigt werden austauschbare Bestandteile für Ausrüstungen, die für ihre Schutzfunktion unerlässlich sind.
Persönliche Schutzausrüstungen dürfen im Europäischen Wirtschaftsraum nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen der PSA-Verordnung erfüllen. Dabei müssen alle Wirtschaftsakteure in der Lieferkette inkl. der Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler die Konformität der PSA zur PSA-Verodnung sicherstellen und nachweisen.
Kategorien von Persönlichen Schutzausrüstungen
Die PSA-Verordnung sieht eine Produktklassifizierung in drei Risikokategorien vor.
- PSA-Kategorie I (geringfügige Risiken)
In diese Kategorie gehören solche persönlichen Schutzausrüstungen, bei denen man davon ausgeht, dass der Benutzer selbst die Wirksamkeit gegenüber geringfügigen Risiken beurteilen kann und deren Wirkung, wenn sie allmählich eintritt, vom Benutzer rechtzeitig und ohne Gefahr wahrgenommen werden kann (z.B. Handschuhe für Gartenarbeiten, leichtes Schuhwerk). - PSA-Kategorie II (mittlere Risiken)
Zu dieser Kategorie gehören alle persönlichen Schutzausrüstungen, die weder der Kategorie I noch der Kategorie III zuzuordnen sind (z. B. Schwimmhilfen, Kälteschutzanzüge, Arbeitsschutzhelme, Schutzschuhe) - PSA-Kategorie III (hohe Risiken)
Kategorie III umfasst ausschließlich die Risiken, die zu sehr schwerwiegenden Folgen wie Tod oder irreversiblen Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit Folgendem führen können (z. B. Rettungswesten (PSA gegen Ertrinken), PSA zum Schutz gegen Absturz, Harness-Systeme in Rettungswesten, Atemschutzgeräte).
Mit der PSA-Verordnung erkannte die EU-Kommission endlich an, dass Ertrinken zu sehr schwerwiegenden Folgen wie Tod oder irreversiblen Gesundheitsschäden führen kann. Daher werden Rettungswesten ab dem 21.04.2018 als Risikokategorie III klassifiziert. In der bis 2018 gültigen PSA-Richtlinie 89/686/EWG wurden sie lediglich als PSA Risikokategorie II eingestuft.
Konformitätsbewertung
Bei den komplexen persönlichen Schutzausrüstungen (Kategorie III) sind eine Baumusterprüfung und eine Produktionsüberwachung durch eine notifizierte (benannte) Stelle durchzuführen. In diesem Fall sind die Inhalte der Zertifizierungsverfahren zur Erlangung der CE-Kennzeichnung bzw. des GS-Zeichens vergleichbar. Daher wird das GS-Zeichen in diesem Bereich nicht verwendet.
Die weniger anspruchsvollen persönlichen Schutzausrüstungen (Kategorie I und II), die entweder ohne das Zertifikat einer benannten Stelle vom Hersteller mit der CE-Kennzeichnung versehen werden (Kategorie I) oder ausschließlich einer Baumusterprüfung unterzogen werden (Kategorie II), können jedoch nach entsprechender Prüfung das GS-Zeichen erhalten.
Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht
DiePSA-Richtlinie 89/686/EWG ist am 1. Juli 1992 in Kraft getrteten und wurde durch die 8. Verordnung zum GPSG in nationales Recht umgesetzt. Sie gewährte einen Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 1995. Seit dem 1. Juli 1995 können PSA im Bereich der EU nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.
Seit dem 1. Dezember 2011 geschah dies über das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG).
Am 20. April 2016 ist die neue PSA-Verordnung (EU) 2016/425 der Europäischen Union in Kraft getreten. Sie hat ab dem 21. April 2018 die alte PSA-Richtlinie 89/686/EWG vollständig ersetzt.
Rettungswesten werden ebenfalls der PSA-Kategorie III zugeordnet. (Stand: Mai 2016) Alle SECUMAR Rettungswesten Sport und Professional, Schwimmhilfen Sport und Professional und Kälteschutzanzüge erfüllen Anforderungen der PSA-Verordnung.