Der Sicherungsschwimmkragen 9 S für die Badetherapie von Kranken oder behinderten Menschen wurde entscheidend verbessert.
Kranken und behinderten Menschen mehr Lebensqualität zu verschaffen und ihre Heilungsprozesse zu unterstützen – das ist die Aufgabe des Sicherungsschwimmkragens SECUMAR 9 S, der in allen Bereichen von Badetherapie und Rehabilitation eingesetzt werden kann. Das Unternehmen Bernhardt Apparatebau hat dieses Produkt jetzt entscheidend verbessert: Ein neuer Schwimmkörper-Aufbau macht das Tragen erheblich angenehmer.
Badetherapie mit SECUMAR 9 S
Der Auftriebskörper, der um den Hals herum angelegt wird und es selbst Gelähmten ermöglicht, in tiefem Wasser gymnastische Übungen leichter durchzuführen, wird ab sofort aus dem gleichen gewebeverstärkten Kunststoffmaterial gefertigt, aus dem auch Rettungswesten bestehen. Das Besondere: das Produktionsverfahren des Schwimmkörpers konnte jetzt so optimiert werden, dass bisher manchmal störende Schweißnähte nun innen liegen.
Das hat zur Folge, dass der Kopf und die Halspartie des Patienten sich bequemer in den Sicherungsschwimmkragen einschmiegen können – so entsteht eine entspanntere Lage des Patienten, die dem Heilungsprozess dienlich ist. Bezogen ist der Auftriebskörper zusätzlich mit einer Schutzfolie aus Polyurethan (PU), hautfreundlich und keine Allergien auslösend. Sie macht ihn ferner resistent gegen Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie Badezusätze.
Damit verhilft der Schwimmkragen allen in ihren Bewegungsmöglichkeiten eingeschränkten Patienten bei Unterwassermassagen, bei medizinischen und Reinigungsbädern oder auch im Bewegungsbad zu einem sicheren Erlebnis. Eingesetzt wird das Gerät von Medizinern, Therapeuten, Pflegepersonal und Angehörigen in Kliniken, Bädern und im heimischen Bereich. Den Therapeuten erleichtert es die Arbeit, weil sie den Patienten im Wasser nicht ständig im Auge haben müssen. So ist es möglich, sich gleichzeitig um mehrere Patienten zu kümmern.
Zulassung
In Übereinstimmung mit der Richtlinie 89/686/EWG, geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG, 93/95/EWG und 96/58/EG und der DIN EN ISO 393 sowie der Richtlinie 93/42/EWG (Klasse 1 gem. Anhang IX).
Der Therapiekragen darf nur unter Aufsicht bei medizinischer Bade-Therapie eingesetzt werden. Er darf nicht als Schwimmhilfe eingesetzt werden, zeigt jedoch bei der Therapieanwendung entsprechende Sicherheitsmerkmale.